Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungsgegenstand; Art und Höhe

. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.

(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.

(3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.

(4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.