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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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3. Abschnitt

Betreuung durch Tageseltern

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Die regelmäßige und entgeltliche Betreuung von Tageskindern bedarf

1. einer Genehmigung der Landesregierung zur Ausübung der Betreuung und

2. einer Genehmigung der Räumlichkeiten und Freiflächen, in denen die Betreuung stattfindet, durch die Landesregierung.