Spielgeheimnis
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(1) Alle Organe des Konzessionsinhabers, dessen Mitarbeiter sowie alle diesem zuzurechnenden Personen haben über die Spielkunden und deren Teilnahme an Glücksspielen Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Organfunktion oder des Verhältnisses, auf dessen Grundlage Leistungen für den Konzessionsinhaber erbracht werden.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1. in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975;
2. gegenüber Verlassenschafts- und Pflegschaftsgerichten;
3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4. im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
5. gegenüber den zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Organe; sowie
6. wenn der Spielkunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt.
