Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Salzburg, der sonstigen Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie und der Rechtsträger gemäß , soweit es sich dabei um einen (nicht-territorialen) Selbstverwaltungskörper handelt.
