Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bezugsfortzahlung

(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihm bei Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Abs 1 nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3. aus einer Pension

besteht.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1. auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oder

2. ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs 1 erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängend

mindestens

auf die Dauer von höchstens

drei Jahren

vier Monaten

fünf Jahren

sechs Monaten

zehn Jahren

acht Monaten

fünfzehn Jahren

einem Jahr.

(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:

nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:

für die Dauer von höchstens:

 

bis zu zwei Jahren

vier Monaten

 

bis zu vier Jahren

fünf Monaten

 

bis zu sechs Jahren

sechs Monaten

 

bis zu acht Jahren

acht Monaten

 

bis zu zehn Jahren

zehn Monaten

 

über zehn Jahren

zwölf Monaten

 

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auch für die Bezugsfortzahlung.