Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen in Novellen zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966

Artikel I

(1) des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 gilt für den Beamten der Stadt Wien, der am 1. Jänner 1975 dem Dienststand angehört hat oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder wird.

(2) Die Gemeinde hat ihre in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.