Übergangsbestimmungen in Novellen zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966
Artikel I
(1) des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 gilt für den Beamten der Stadt Wien, der am 1. Jänner 1975 dem Dienststand angehört hat oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder wird.
(2) Die Gemeinde hat ihre in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
