Alle Rechtstexte

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 108/2016

Änderung

LGBl. Nr. 86/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 11 Abs. 1 und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:

Erklärung zum Ruhegebiet

(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 116 (Detailkarten) planlich grün dargestellte Gebiet in der Marktgemeinde Mayrhofen und in den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux mit einem Flächenausmaß von insgesamt 42.170,62 ha wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm).

(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, bei der Marktgemeinde Mayrhofen und bei den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005):

a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,

b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,

c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,

d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen notwendigerweise verbundene Baulärm, sofern für diese Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist,

e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach .

Bewilligungspflichtige Vorhaben, Ausnahmen

(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter fallen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen;

f) Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune;

b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck;

c) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zum Zweck der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtgebiete berührt werden;

d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen;

e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit. a bis d, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist, im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Jagd und der Fischerei, der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm, LGBl. Nr. 47/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2015, außer Kraft.

Anlage 1

Detailkartenübersicht

Beachte: Die Anlage 1 enhält lediglich die im der Verordnung als Anlage 0 bezeichnete Detailkartenübersicht. Die Anlagen 1 bis 116 im Sinn dieser Verordnungsbestimmung, d.h. die 116 Detailkarten, wurden in acht weiteren Anlagen zusammengefasst. Die dargestellten Abweichungen von der Systematik haben dokumentationstechnischen Hintergrund und sind unvermeidlich.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.