Artikel III
(zu Novelle LGBl. Nr. 91/2002)
(1) ….
(2)
1. Auf Bürgermeister, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie
2. auf Bürgermeister und deren Hinterbliebenen, die die Voraussetzung des des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut vor Inkrafttreten des Gesetzes, LBGl. Nr. 91/2002, bis zum 31. Dezember 2004 erfüllen,
gilt das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002
