Artikel II
(zu Novelle LGBl. Nr. 22/1984)
Bei der erstmaligen Feststellung der Höhe des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges ist die Bemessungsgrundlage nach um jene Prozentsätze zu erhöhen, um die sich seit 1. Jänner 1983 das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, erhöht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1984
