Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rücklagenermittlung

. (1) Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.

(2) Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Die Ermittlung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.