Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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4. Teil

Sonderbestimmungen für Staatsanwälte

Staatsanwälte

. Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.