← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2024.

Heutige Fassung öffnen

Dienstzulage

. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 201,4 €,

2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 294,5 €,

3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 454,0 €,

4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 534,9 €,

5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 681,1 €,

6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 454,0 €,

7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 254,0 €,

8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 560,6 €,

9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 147,2 €,

10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 801,3 €.