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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Dienstzulage

. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 184,5 €,

2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 269,8 €,

3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 415,9 €,

4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 490,1 €,

5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 624,0 €,

6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 415,9 €,

7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 148,9 €,

8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 429,8 €,

9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 051,0 €,

10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 734,1 €.