. (1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den oder 76b innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.
(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.
