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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Disziplinarstrafen

. Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis;

b) die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25 v.H.;

bei besonders erschwerenden Umständen

c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters und seiner Angehörigen zur Hälfte.