Disziplinarstrafen
. Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis;
b) die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25 v.H.;
bei besonders erschwerenden Umständen
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters und seiner Angehörigen zur Hälfte.
