Artikel VII
Mitwirkung bei Ernennungen
Bei der Besetzung von Planstellen ist des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Mitwirkung bei Ernennungen
Bei der Besetzung von Planstellen ist des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.