Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(1) Die im des Richterdienstgesetzes vorgesehene vierjährige Rechtspraxis wird für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis einschließlich 31. Dezember 1984 auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt.

(2) Auf Richter, die gemäß Abs. 1 mit einer kürzeren als vierjährigen Rechtspraxis ernannt werden, sind die Bestimmungen des des Gehaltsgesetzes 1956 und des des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III Z 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie in die Gehaltsstufe 2 frühestens in dem Zeitpunkt vorrücken können, in dem sie eine vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit von sechs Jahren aufweisen.