Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(1) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hat innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluß die Versetzung der Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes zu den Bezirksgerichten oder Gerichtshöfen erster Instanz, die trotz Ausschreibung mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnten, nach Maßgabe des Bedarfes auszusprechen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Den gemäß Abs. 1 zum Gerichtshof erster Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die Gehaltsstufe 3. Soweit in den , 67 Abs. 2, 68b und 68d Abs. 3 auf den im angeführten Personenkreis Bezug genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.

(3) Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des und 4 herangezogen werden.

(4) Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit im Sinne des herangezogen werden.