Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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ARTIKEL II

Richterinnen und Richter

Richterinnen und Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 und die für den Bereich des Bundes gemäß Artikel 134 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.