Artikel II
(Anm.:aus BGBl. Nr. 259/1990, zu , 63a, 66, 146, 150, BGBl. Nr. 305/1961)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.
(2) Bestehende Eintragungen von Richtern in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenlisten sind zu löschen.
(3) Übt der Richter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Nebentätigkeit aus, so hat er um die Zustimmung der Dienstbehörde binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzusuchen.
