Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ablehnung

. Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.