III. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger
Voraussetzungen für die Zulassung
. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.
