Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach .

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,

b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2. die Exekution zur Sicherstellung nach den , sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den , oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;

4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach , 3, und , sowie , nach oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach und Beschwerden nach im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach .