Wirkungskreis in Insolvenzsachen
. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.
(2) Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenWirkungskreis in Insolvenzsachen
. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.
(2) Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.