Wirkungskreis in Insolvenzsachen
. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,
2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 IO,
3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.
