Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungskreis in Insolvenzsachen

. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,

2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 IO,

3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.