Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.

(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.

(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach , kann der Rechtspfleger entscheiden.

(3) Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen.

Beachte: Ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach

dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII , BGBl. I

Nr. 112/2003).