Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den , 18 und 19, BGBl. Nr. 560/1985)

. (1) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

(2) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

(3) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.