Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf

a) verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und

b) sehr gefährliche Pestizidformulierungen.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

a) Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;

b) radioaktives Material;

c) Abfälle;

d) chemische Waffen;

e) pharmazeutische Produkte, einschließlich Arzneimittel für Mensch und Tier;

f) als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;

g) Lebensmittel;

h) Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit besteht, mit der Maßgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:

i) zu Analyse und Forschungszwecken oder

ii) von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.