Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung

Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler erhalten die von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigungen. Diese Gehälter und Zulagen werden während ihrer Amtszeit nicht herabgesetzt.