Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit beschließen, einen Verurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zu verlegen.

(2) Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.