Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Bestellung eines Geschäftsführers

. (1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.