Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (), die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt (, BGBl. II Nr. 150/2000 in der jeweils geltenden Fassung) im Linienverkehr (a. Fahrgastschiffverordnung) von oder nach einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingesetzt werden.