Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abklärung bei Verstößen gegen Verbringungsverbote, fehlender Fleischuntersuchung oder bei Auftreten von Tbc bei Personen, die Tiere betreuen

. (1) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und frühestens 42 Tage nach der unerlaubten Einbringung einem Tbc-Test zu unterziehen.

2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.

(2) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.

2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.