Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) und 5, , und 5, , die Überschrift von sowie , , , und und 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 279/2014 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Anhang 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
