Ausmerzung
. Die Ausmerzfrist für Tiere, bei denen der Erreger der Bangseuche nachgewiesen wurde (bakteriologisch positive Tiere), ist abweichend von mit höchstens zwei Wochen festzusetzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausmerzung
. Die Ausmerzfrist für Tiere, bei denen der Erreger der Bangseuche nachgewiesen wurde (bakteriologisch positive Tiere), ist abweichend von mit höchstens zwei Wochen festzusetzen.