Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Bangseuche

. Ein bangverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt bangfreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von 60 Tagen liegt.