Reinigung und Desinfektion
. In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß , 26 oder 29 durchzuführen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Reinigung und Desinfektion
. In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß , 26 oder 29 durchzuführen.