Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung und Bekämpfung folgender Krankheiten in allen Rinderbeständen in Österreich:

1. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“ genannt),

2. Abortus Bang (im Folgenden „Bangseuche“ genannt),

3. Enzootische Rinderleukose (im Folgenden „Rinderleukose“ genannt),

sowie die Überwachung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (im Folgenden „BSE“ genannt).

(2) Nach Maßgabe des ist die Verordnung im Zuge der Bekämpfung der Bangseuche auch auf Tiere anderer empfänglicher Arten anzuwenden.