Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten, Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 59/2021, zu , BGBl. Nr. 800/1993)
. des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung
