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Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter (ZustRL)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2025 · Quelle: Findok

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3.6. Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfen 138 Die Erhebung dieser Abgabe (dh. die Berechnung und Auszahlung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 GSBG sowie die Entgegennahme der Beträge gemäß § 9 GSBG und der Kostenerstattungen im Sinne des § 4 Abs. 4 der V BGBl. II Nr. 56/1997) obliegt seit dem 1. Jänner 2024 (mit Ausnahme des § 1a GSBG) jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist (§ 8 GSBG). Für die Gewährung der pauschalierten Beihilfe gemäß § 1a GSBG ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Hinweis: Für Erklärungen, die ein Kalenderjahr vor dem Jahr 2024 betreffen, ist weiterhin das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 61 Abs. 4 Z 6 BAO iVm § 323 Abs. 76 BAO idF AbgÄG 2023). 3.7. Einheitswertbescheide 139 Für das Verfahren zur Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig (§§ 80 und 80a BewG 1955). 3.8. Bodenschätzung 140 Für die Durchführung der Bodenschätzung ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 1 Abs. 4 BoSchätzG 1970). 3.9. Grundsteuer 141 Die Erhebung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden (§ 20 Abs. 1 letzter Satz FAG 2017). Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 30a GrStG 1955). 3.10. Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 142 Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Messbetrag festzusetzen hat (§ 6 AbglufBG). Daher ist immer das Finanzamt Österreich zuständig. 3.11. Bodenwertabgabe 143 Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist (§ 7 BWAG). Daher ist immer das Finanzamt Österreich zuständig.