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Arbeitsrichtlinie Kamerun (UP-5800)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2020 · Quelle: Findok

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4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 20 und 21 in Verbindung mit den Anhängen II und III des Abkommens. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern in den Art. 20 und 21 in Verbindung mit den Anhängen II und III des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.