← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Lagerung (ZK-2370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. Richtlinien für die automatisationsunterstützte Bestandsführung (DV-Schema) 7.1. Anwendungsbereich Die nachstehenden Richtlinien für die automatisationsunterstützte Führung von Bestandsaufzeichnungen (kurz: RL/DV) gelten gleichermaßen für Zoll- und Verwahrungslager. Die RL/DV ergänzen die allgemeinen Richtlinien für Bestandsaufzeichnungen (Abschnitt 2.5.3.) um Standards und DV-Schemata für automatisationsunterstützt geführte Aufzeichnungen. Im Einzelfall zweckmäßige Abweichungen von den allgemeinen Standards können im Einvernehmen zwischen Antragsteller und bewilligungserteilender Zollstelle festgelegt werden. Die RL/DV befassen sich nicht mit öffentlichen Zolllagern des Typs II (diese werden im Anwendungsgebiet nicht bewilligt) und nicht mit öffentlichen Zolllagern des Typs III (anstelle der Bestandsaufzeichnungen treten hier zollamtliche Aufzeichnungen). Die RL/DV sind keine verbindlichen Vorschriften, sondern leiten die technischen Aspekte und Prozesse für die Bestandsführung aus den einschlägigen Unionsvorschriften und nationalen Zollvorschriften ab und stellen die Mindestanforderungen als Standards dar. Die Standards leiten sich aus den Art. 148 Abs. 4 und 214 UZK, sowie Art. 116 und 178 UZK-DA und aus den für die jeweiligen Lagertypen geltenden besonderen Vorschriften ab. 7.2. Zielsetzung Die mit den RL/DV geschaffenen Standards unterstützen die einheitliche Rechtsanwendung, dienen den Systemerstellern als Orientierungshilfe bei der Programmentwicklung, bieten den Systemanwendern Rechtssicherheit hinsichtlich Form und Vollständigkeit der Bestandsführung, und liefern den Überwachungszollstellen Anhaltspunkte über die technischen und inhaltlichen Anforderungen an die Bestandsaufzeichnungen. Wesentliche Zielsetzung der RL/DV ist zudem die Gewährleistung von Transparenz und Datensicherheit bei der Dokumentation von Lagerbewegungen und Lagerbehandlungen.