← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Lagerung (ZK-2370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2.2. Bewilligungspflicht UZK DA IA TDA 18, 148 (1), 211 (1) b 201 - 203 - - Für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren und den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung erforderlich, es sei denn, die Lagerstätte wird von den Zollbehörden selbst betrieben (Öffentliches Zolllager des Typs III bzw. Verwahrungslager der Zollbehörde). Diese Bewilligung ist immer als formelle Bewilligung zu erteilen, das vereinfachte Bewilligungsverfahren durch Annahme der Zollanmeldung gemäß Art. 163 UZK ist nicht zulässig. Gemäß dem Leitfaden für besondere Verfahren können Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren auch dann gewährt werden, wenn die beabsichtigten üblichen Behandlungen gemäß Anhang 71-03 UZK-DA gegenüber der Lagerung der Waren überwiegen würden. Der Antragsteller kann den Antrag auf Bewilligung auch durch einen Vertreter stellen lassen, wobei sichergestellt sein muss, dass dieser auch im Besitz aller erforderlichen Daten und Unterlagen ist. Die Vertretung hat im direkten Verhältnis zu geschehen. Die jeweils erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens sind in der Bewilligung festzulegen. In der Bewilligung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass das Verfahren für die in das Zolllagerverfahren oder in das Verwahrungslager übergeführten Waren erledigt wurde (Identitätsprinzip), oder alternativ, im Zolllager die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind (Äquivalenzprinzip).