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Arbeitsrichtlinie Lagerung (ZK-2370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2025 · Quelle: Findok

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1.5. Wesentliche Bestimmungen Wesentliche Bestimmungen des Zolllagerverfahrens werden nachstehend schlagwortartig dargestellt: Zu beachtende Fristen für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Möglichkeit der Beförderung von Waren um Rahmen der vorübergehenden Verwahrung (im Anwendungsgebiet derzeit nur eingeschränkt zulässig; auch mit anderen Mitgliedsstaaten bewilligbar). Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren und bestimmte Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in zu diesem Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden. Bei den öffentlichen Zolllagern wird zwischen den Typen I, II und III unterschieden. Bei privaten Zolllagern gibt es keine Typenunterscheidung. In der Bewilligung ist festzulegen, ob die Aufzeichnungen sendungs- oder artikelbezogen zu führen sind - eine nämlichkeitserhaltende (posten- bzw. artikelbezogene) Nämlichkeitssicherung ist zum Beispiel notwendig, wenn für Zwecke der Wiederausfuhr ein Ursprungsnachweis erstellt werden soll. ob die Aufzeichnungen sendungs- oder artikelbezogen zu führen sind. In der Bewilligung ist festzulegen, ob das Zolllager als offenes oder verschlossenes Lager zu führen ist (generell abhängig von der Qualität der Aufzeichnungen). Die über die Gemeinsame Lagerung hinausgehende Verwendung von Ersatzwaren ist auch im Zolllager (nicht aber im Verwahrungslager) zulässig. Die Verwendung von Ersatzwaren ist für sensible Waren eingeschränkt. Es gibt eine einheitliche örtliche Zuständigkeitsregelung (maßgeblich ist der Wohnsitz oder Sitz) mit dem Grundsatz: Nur eine Bewilligung pro Lagertyp je Wirtschaftsbeteiligten, aber mehrere Lagerstätten möglich. Bei entsprechendem Platzangebot und verfahrenstechnischer Trennung können Waren Vorgängen der aktiven Veredelung oder der Endverwendung bewilligt und unterzogen werden.