7.5. Standards 7.5.1. Sendungslager Grundsätzlich sind sendungsbezogene Bestandsaufzeichnungen die Norm. Artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen sind für Zolllager nicht ausgeschlossen (wohl aber für Verwahrungslager, hier sind ausschließlich sendungsbezogene Aufzeichnungen vorgesehen), gehen aber über die erforderlichen Mindeststandards hinaus. Für Sendungslager ist ein genormtes DV-Schema erforderlich. Hinsichtlich der Bestandsführung sind Verwahrungs- und Zolllager identisch. Somit ist bei gleichzeitig bewilligten Verwahrungs- und Zolllagern nur eine Bestandsaufzeichnung zu führen, deren Unterscheidung lediglich über das Leitzeichen erfolgt. Jeder Eingang ist in einer Lagerbestandsaufzeichnung zu buchen, ebenso die entsprechenden Warenbewegungen, Veränderungen und Behandlungen. Nach dem Eingang und nach jeder Warenbewegung bzw. Veränderung ist automatisch ein Bestand über die restlichen bzw. verbleibenden Waren zu ermitteln. Die Lagerbestandsaufzeichnung eines Einganges ist erschöpft bzw. als beendet anzusehen, wenn der entsprechend ermittelte Bestand erstmals Null ergibt. 7.5.2. Artikellager Für manche Lagerung von Waren im Zolllager sind artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen sinnvoll. Dies ist dann der Fall, wenn nicht ganze Verpackungseinheiten (wie zB Paletten) auf einmal ein- und ausgelagert werden sollen, sondern deren Inhalt chargenweise aus dem Zollager entnommen werden soll. Ein genormtes DV-Schema ist nicht erforderlich, jedoch ist eine Darstellung des DV-Ablaufes einschließlich der Sicherungsmaßnahmen mit dem Bewilligungsantrag vorzulegen. Der Datenumfang unterscheidet sich von den sendungsbezogenen Bestandsaufzeichnungen wie folgt: Es erfolgt keine Datenübernahme aus dem Vorpapier und somit keine Vergabe einer Lagernummer maßgeblich ist die jeweilige MRN der Überführung in das Zolllagerverfahren, sowohl ein- als auch ausgangsseitig die MRN dient auch als Vorverbuchung für das anschließende Zollverfahren die Bestandsaufzeichnungen orientieren sich an den jeweiligen Artikelnummern der einzulagernden Waren ein Bestand über die restlichen bzw. verbleibenden Waren muss jederzeit festgestellt werden können es ist jedoch nicht erforderlich, den Bestand nach jeder Warenbewegung bzw. Veränderung abzubilden; es ist ausreichend, den Bestand einmalig artikelbezogen anzuführen. 7.5.3. Programmfreigabe für sendungsbezogene Bestandsaufzeichnungen Gestrichen mit Version 1. September 2025
