← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA) (UP-8101)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.03.2026 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. Pflichten der begünstigten Länder im Rahmen des APS der Union 7.1. Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems (Art. 70 UZK-IA) (1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder zur a)Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung; b)Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie a)der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten; b)unbeschadet der Artikel 108 und 109 UZK-IA (Abschnitte 6.1. und 6.2.)die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche. (3) Um das System der registrierten Ausführer anwenden zu dürfen, müssen die begünstigten Länder der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen. (4) Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Liste der begünstigten APS - Länder) gestrichen, so gilt die in -IA und in den Artikeln 72, 80 und 108 der UZK-IA festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort. 7.2. Mitteilungspflichten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (Art. 72 UZK-IA) (1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die a)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie Registrierungen zu entziehen; b)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen. (2) Die Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Länder mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen. (3) Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mit.