4. Beförderung Art. 214 und 219 UZK, Art. 179 Abs. 1 UZK-DA, Art. 178 UZK-DA, Art. 267 UZK-IA Beförderungen der Waren der Endverwendung sind unter nachstehenden Bedingungen zulässig: In der Bewilligung (formell/vereinfacht) ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einfuhrwarenzwischen verschiedenen Verwendungsorten - inklusive allfälliger Betriebe zur Ausbesserung von Transportschäden -innerhalb einer Bewilligung von der Überführungszollstelle zu dem/den Verwendungsort(en) von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle oder zu den Räumlichkeiten eines anderen Bewilligungsinhabers ohne Erledigung des Verfahrens ohne externes Unionsversandverfahren befördert werden dürfen (= Beförderung). In der Endverwendung ist nur die Führung von Aufzeichnungen über den Ort, wo sich die Ware befindet und den Informationen über die Beförderung erforderlich. Der Ort, an dem sich die Waren der Endverwendung befinden, muss anhand der zu führenden Aufzeichnungen jederzeit nachweisbar sein. 4.1. Buchführung Jede Versand- oder Bestimmungsfluggesellschaft hat in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Waren versendet oder empfängt eine nach näherer Anordnung in der Bewilligung geregelte Buchführung für eine Prüfung durch die zuständige Zollbehörden zur Verfügung zu halten.
