3A. Einfuhr 3A.1. Allgemeines Die Einfuhr von Verteidigungsgütern ist - abhängig von der jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlage (2. AußWV 2019 oder Waffengesetz) - entweder gänzlich verboten oder nur mit Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich. 3A.2. Einfuhr von Verteidigungsgütern 3A.2.1. Einfuhrverbot von Verteidigungsgüter aus bestimmten Waffenembargoländern Die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus den Waffenembargoländern Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Libyen, Russland und Syrien ist verboten. 3A.2.2. Einfuhr von Verteidigungsgüter mit Einfuhrgenehmigung aus anderen Waffenembargoländern (1) Gemäß § 2 Abs. 3 der 2. AußWV 2019 sind Einfuhren aus anderen als die unter Abschnitt 3A.2.1. angeführten Waffenembargoländer mit einer Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde - in Österreich das BMWET - möglich, sofern diese Ausnahmeregelung in den diversen Beschlüssen (zB OSZE Beschluss) enthalten sind. (2) Eine Auflistung jener Länder, die nicht einem Einfuhrverbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind auf der Homepage des BMWET unter "Ausnahmen von Waffenembargos" abfragbar. (3) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "4AHE" (Einfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu) anzuführen. 3A.2.3. Einfuhr von Verteidigungsgütern aus anderen Ländern als Waffenembargoländer (1) Die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus anderen als die unter Abschnitt 3A.2.1. und Abschnitt 3A.2.2. angeführten Ländern (siehe Homepage des BMWET) unterliegt keinen Beschränkungen. (2) Auf die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Waffen (VB-0400) wird jedoch hingewiesen. 3A.3. Ausnahmen 3A.3.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Verteidigungsgüter (1) Enthalten Unterpositionen im TARIC Hinweise zur jeweiligen Einfuhr-Maßnahme und entsprechen die Güter nicht den Fußnoten, ist dieser Umstand in der Einfuhranmeldung zwingend zu erklären. (2) Die Erklärung erfolgt in e-zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "4NAV" (Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu). (3) Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen. 3A.4. Einfuhrabfertigung (1) Die Einfuhr von Verteidigungsgütern unterliegt - sofern kein Einfuhrverbot besteht - einer Einfuhrgenehmigungspflicht. (2) Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. Außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Einfuhranmeldung anzuführen. 3A.5. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Einfuhr Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung: Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise 4AHE Einfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu siehe Abschnitt 3A.2.2. 4NAV Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu siehe Abschnitt 3A.3.1. 4A. Durchfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen Die Bestimmungen des Abschnitts 2A. über die Ausfuhr sowie des Abschnitts 3A. über die Einfuhr sind sinngemäß in Abhängigkeit von der jeweiligen Ware, auch bei der Durchfuhr anzuwenden. 5. Anwendung von mehreren Maßnahmen nebeneinander (1) Sind, wie im TARIC-Kapitel 93, die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für Verteidigungsgüter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so ist für die angemeldeten genehmigungspflichtigen Güter nur eine für diese Güter gültige Genehmigung vorzulegen. (2) Sind die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für andere Güter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so sind diese Maßnahmen nebeneinander anzuwenden. Beispiel:So ist zB die Embargo-Vorabanmeldepflicht für alle Güter betreffend den Iran (siehe AH-2616 Abschnitt 5.) neben den Bestimmungen für Feuerwaffen anzuwenden. 6. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. (2) Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den AH-1130 Abschnitt 3. Anlage 1 Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012) Beschreibung KN-Code1) Kat. Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann ex 9302 00 00 1 Kurze Repetier-Feuerwaffen Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet und bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird ex 9302 00 00 1 Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen ex 9302 00 00 2 Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet (Anm.: hier noch weiter auf eine Gesamtlänge von weniger als 28 cm eingeschränkt), ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen ex 9302 00 00 3 Halbautomatische Lang-Feuerwaffen deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 4 Halbautomatische Lang-Feuerwaffen deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 5 Lange Repetier-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, hier ausgeweitet auf eine Lauflänge von nicht länger als 60 cm) sind und bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 6 Halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist Feuerwaffen, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 6 Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen Feuerwaffen, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 7 Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer FW 6 aufgeführt sind Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, hier ausgeweitet auf eine Lauflänge von nicht länger als 60 cm) sind und bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 8 Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 9 Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern FW 4 bis FW 7 aufgeführt sind Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind und die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit werden und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann ex 9303 90 00 10 Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen ex 9302 00 00 11 Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen (kurze Feuerwaffen sind solche, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet) sind, ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 12 Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde. ex 9305 10 00 ex 9305 21 00 ex 9305 29 00 ex 9305 99 00 13 Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind ex 3601 00 00 ex 3603 00 90 ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 90 ex 9306 90 90 14 Sammlungen von historischem Interesse Sammlerstücke von historischem Interesse Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind ex 9705 00 00 ex 9706 00 00 15 1) Gestützt auf die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; Bei Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs. Anlage 2 Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
