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Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete (UP-8000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.05.2019 · Quelle: Findok

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4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Übersee-Assoziationsbeschluss unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs. Die vorgesehenen Präferenzregelungen können unter bestimmten Voraussetzungen für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden (siehe Anhang VII des Übersee-Assoziationsbeschlusses - "Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen") 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Übersee-Assoziationsbeschluss unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs. Die vorgesehenen Präferenzregelungen können unter bestimmten Voraussetzungen für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden (siehe Anhang VII des Übersee-Assoziationsbeschlusses - "Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen").