1. Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr. 2. Ausfuhr 2.1. Ausfuhrverbot Derzeit besteht nach der Verordnung kein Ausfuhrverbot. 2.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Im Sinne der Verordnung versteht man unter: "Feuerwaffe" - jede tragbare Waffe gemäß Anhang I, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann. Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er das Aussehen einer Feuerwaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet; "Teil" - jedes besonders für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil gemäß Anhang I, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung; "wesentliche Komponenten" - den Verschlussmechanismus, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind; "Munition" - die vollständige Munition oder ihre Komponenten gemäß Anhang I, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind; "deaktivierte Feuerwaffe" - einen Gegenstand, der der Definition einer Feuerwaffe in sonstiger Hinsicht entspricht, der jedoch durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurde, das gewährleistet, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "E020" (Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. 2.3. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung 2.3.1. Ausnahme für Jäger oder Sportschützen (1) Vorübergehende Ausfuhr Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Z i Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ist durch Jäger oder Sportschützen die vorübergehende Ausfuhr von einer oder mehrerer Feuerwaffen; deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen; der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1.200 Schuss für Sportschützen; ohne Ausfuhrgenehmigung unter Einhaltung der nachfolgend angeführten Voraussetzungen erlaubt. 1. der Grund für die Reise ist den zuständigen Behörden glaubhaft zu machen, (insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland); 2. durch Vorlage des gültigen europäischen Feuerwaffenpasses mit den entsprechenden Eintragungen für die vorübergehend auszuführenden Feuerwaffen. (2) Wiederausfuhr Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Z ii Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ist durch Jäger oder Sportschützen die Wiederausfuhr von Feuerwaffen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagdsportveranstaltungen oder Schießsportveranstaltungen ohne Ausfuhrgenehmigung erlaubt, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden. 2.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Werden Güter zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches. Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Dies ist auch bei der Anwendung von Strafsanktionen (zB § 79 AußWG 2011) zu beachten. 2.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Werden Güter zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Wenn solche Güter nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zwingend zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "Y934" (Ware unterliegt nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen. 2.4.3. Von der Verordnung nicht umfasste Feuerwaffen (1) Von der Verordnung nicht erfasst sind: zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind, und in keinem Fall für vollautomatische Feuerwaffen, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind, Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die für die Zwecke dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, deaktivierte Feuerwaffen, antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine Ausnahmebestimmung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y934" (Ware unterliegt nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition) zu verwenden. (2) Auch wenn die Güter von der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 nicht umfasst werden, können andere außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen anzuwenden sein, siehe dazu den Abschnitt 6. 2.5. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. Abschnitt 3. derzeit frei Abschnitt 4. derzeit frei 5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen den Abschnitt 3. 6. Bezugnahmen auf andere Bestimmungen (1) Sind, wie im TARIC-Kapitel 93, die außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für Verteidigungsgüter (AH-3210) und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so ist für die zur Ausfuhr angemeldeten genehmigungspflichtigen Güter nur eine für diese Güter gültige Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. (2) Sind außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen für andere Güter und diejenigen für Feuerwaffen nebeneinander angeführt, so sind diese Maßnahmen nebeneinander anzuwenden. Beispiel: So ist zB die Vorabanmeldepflicht für alle Güter nach den Embargobestimmungen betreffend den Iran (siehe AH-2616 Abschn. 5 insbesondere AH-2616 Abschn. 5.4.) neben den Bestimmungen für Feuerwaffen anzuwenden. (Diesfalls kommt es auch zutreffendenfalls zu einer doppelten Ausschließung von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen.).
